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   BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07   

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https://dejure.org/2007,3384
BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07 (https://dejure.org/2007,3384)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07 (https://dejure.org/2007,3384)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 2 BvR 1387/07 (https://dejure.org/2007,3384)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen die Versagung von Eilrechtsschutz für die Auszahlung des Abschlags der staatlichen Parteienfinanzierung

  • Wolters Kluwer

    Abhängigmachung der Auszahlung des Abschlags der staatlichen Parteienfinanzierung von einer Sicherheitsleistung; Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG durch Kürzung der Auszahlungen der Mittel aus der Parteienfinanzierung; Inhalt und Umfang des Grundsatzes der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen die Festlegung von Zahlungsmodalitäten im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit der staatlichen Parteienfinanzierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 280
  • DVBl 2007, 1440
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07
    Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg auch im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 79, 275 ).

    Dies bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

    Eine solche ist insbesondere bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz zwar dann anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden, zum Beispiel weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ).

    Gleiches gilt dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07
    Dies bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

    Gleiches gilt dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07
    Dies bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

    Gleiches gilt dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07
    Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg auch im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 79, 275 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07
    Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 77, 381 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07
    Eine solche ist insbesondere bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz zwar dann anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden, zum Beispiel weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 3 S 18.07

    Abschlagszahlung als Vorgriff auf endgültige Mittelzuweisung

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2007 - OVG 3 S 18.07/OVG 3 L 17.07 -,.
  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 53/15

    Keine Verletzung von Landesgrundrechten durch Bescheid des Bundesamtes für

    Bbg. zu Bd. 11, 198, 201 f.; vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 79, 275, 278 f.; E 104, 65, 70 f.; BVerfGK 12, 280, 282).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 3 S 23.16

    Partei; staatliche Teilfinanzierung; Abschlagszahlung; Nebenbestimmung;

    Dass sie nunmehr entgegen dem von ihr erklärten Einverständnis einige Wochen nach der Abtretung aus finanziellen Gründen auf die Rückübertragung der Grundschuld dringend angewiesen ist, ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht (vgl. dazu auch BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1387/07 -, juris Rn. 10).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09

    Wegen fehlender Durchführung des Hauptverfahrens aus Subsidiaritätsgründen

    Anderes gilt ausnahmsweise (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, DVBl 2007, 1440) nur dann, wenn die Durchführung dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, etwa weil es von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, die eine verfassungsgerichtliche Vorabentscheidung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG) ermöglichen (Beschlüsse vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - und vom 16. Dezember 1993 - a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2008, 72 m. w. N.).
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